Die Rürup-Rente wird auch Basisrente genannt und ist seit 2005 nach der Riester-Rente ein weiteres vom Staat gefördertes Produkt für die private Altersvorsorge.
Rechtliche Grundlagen sind das sogenannte Alterseinkünftegesetz und die Beschlüsse der Rürup-Kommission, benannt nach dem gleichnamigen Ökonomen Bert Rürup, der den Vorsitz der Kommission innehatte. Die Rürup-Rente hat sich an den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert und ist für diejenigen interessant, die eine hohe steuerliche Belastung tragen. Zur Zielgruppe der Rürup-Rente gehören vor allem Selbstständige, die auf diese Weise die einzige steuerbegünstigte Möglichkeit zur Altersvorsorge nutzen können.
Die gesetzliche Rentenversicherung, kurz GRV genannt, ist ein Teil der sozialen Versicherungssysteme in Deutschland, die ihre Rechtsgrundlage im Sechsten Buch, SGB VI, des Sozialgesetzbuches hat.
Sie ist eine Pflichtversicherung, in der Arbeitnehmer versichert sind, die in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Aber auch Selbstständige können in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein, beispielsweise Handwerker und Künstler. Anders als die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende kapitalgedeckte Rürup-Rente ist die gesetzliche Rentenversicherung umlagefinanziert. Sie wird durch die Beitragszahlungen ihrer Mitglieder getragen, die je zur Hälfte vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer finanziert werden und deren Höhe sich am beitragspflichtigen Einkommen des Versicherten orientiert. Selbstständige müssen die Beiträge in voller Höhe selbst zahlen.
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Über die Vorsorge im Alter hinaus gehört zum Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung im Falle von Invalidität die Erwerbsminderungsrente sowie im Todesfall die Hinterbliebenenrente und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
Anders verhält es sich bei der Rürup-Rente, bei der diese Leistungen als kostenpflichtige Zusatzversicherungen vertraglich vereinbart werden müssen. Der Bezug der gesetzlichen Altersvorsorge ist an bestimmte Voraussetzung geknüpft. So beträgt das Mindestalter für den vollen Rentenanspruch ohne Abschläge derzeit 65 Jahre. Wer seinen Rürup-Vertrag vor dem 1. Januar 2012 abschließt, darf die Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beanspruchen.
Diejenigen, die den Vertrag nach dem 31. Dezember 2011 abschließen, müssen bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres warten.
Im Unterschied zur gesetzlichen Rentenvorsorge gibt es bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht. Das bedeutet, dass die angesparte Summe nur als lebenslange monatliche Leibrente ausbezahlt wird. Ebenso wie die gesetzliche Rente ist die Rürup-Rente im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich absetzbar. In der Ansparphase der Rürup-Rente können Beiträge bis zu einem maximalen jährlichen Höchstbetrag von 20.000 Euro, bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern nach § 10 EStG bis 40.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Während der Rentenphase erfolgt die Besteuerung der Rürup-Rente nach dem sogenannten Kohortenprinzip und ist abhängig vom Beginn des Rentenjahres.