Als Immobilienbesitzer oder Bauherr werden sie sich spätestens bei der Neuplanung oder Sanierung der Haustechnik auch mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auseinandersetzen müssen.
Die Vorgaben des EEG bestimmen unter anderem darüber, ob energetische Sanierungsmaßnahmen oder der Einbau von Heizsystemen, die erneuerbare Energien nutzen, förderungswürdig sind oder nicht. Deshalb ist es nicht unwichtig, zunächst einmal herauszufinden, welche Aufgaben das EEG hat und worauf sich staatliche Förderungsmaßnahmen begründen. Der Grundgedanke dieses Gesetzes, dessen Vorgeschichte im Jahr 1991 mit dem Stromeinspeisungsgesetz begonnen hatte, ist es, die Unabhängigkeit von der Nutzung fossiler Brennstoffe zu erreichen. Damit einher geht eine Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes und eine Verringerung der Nutzung von Kernkraft.
Erneuerbare Energien haben gegenüber den fossilen Brennstoffen den Vorteil, dass sie ständig verfügbar sind und ihre Quellen sich nicht erschöpfen können.
Die letzte Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fand im Jahr 2009 statt.
Dabei wurden zahlreiche Änderungen für Betreiber von
Großanlagen eingeführt. Inzwischen gilt das deutsche EEG für viele Staaten als Vorlage, die sie zur Entwicklung eigener Strategien verwenden,
um die Nutzung erneuerbarer Energien im gewerblichen und privaten Bereich auszudehnen. Der Grundgedanke des Erneuerbare-Energien-Gesetzes lässt
sich aus § 1 Abseits 1 entnehmen. Hier wird klar festgelegt, dass sich das Gesetz dem aktiven Klima- und Umweltschutz widmet, um fossile
Ressourcen zu schonen.
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Unter erneuerbaren Energien, die für Immobilienbesitzer relevant sind, kann man vorrangig die Nutzung von Solarenergie und Erdwärme bezeichnen.
Das Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Energien gibt vor, dass der Neueinbau von Systemen, die Solarenergie oder Erdwärme nutzen,
staatlich gefördert wird. Außerdem können Betreiber solcher Anlagen überschüssige Energie in die öffentlichen Versorgungsnetze einspeisen.
Das EEG setzt hier auh die Vergütungssätze fest, die dem Stromlieferanten zu bezahlen sind. Dabei wird der festgelegte Abnahmepreis für die
Dauer von 15 bis 20 Jahren garantiert.
Wichtig zu wissen ist, dass wenn Sie als privater Immobilienbesitzer überschüssige Energie an ein
Versorgungsunternehmen verkaufen, Sie damit automatisch zu einem Kleinunternehmer werden und die Einkünfte aus den Energielieferungen auch
entsprechend versteuern müssen.
Der Mehrpreis, der durch die Vergütung entsteht, wird in einem Umlageverfahren auf den Stromverbraucher umgelegt.
Dabei finden regionale Unterschiede keinerlei Beachtung. Auch die Auswirkungen auf den Endverbraucher berücksichtigt das EEG nicht. Es geht davon aus, dass die Versorgungsunternehmen dies in der Kalkulation ihres Endabnahmepreises von sich aus berücksichtigen. Das EEG gestattet es den Versorgungsunternehmen nach der Novellierung im Jahr 2009 auch, den überschüssigen Strom an den Strombörsen anzubieten und zu verkaufen. Diese Möglichkeit bestand in den älteren Gesetzesvorlagen noch nicht und macht die Abnahmeverpflichtung auch für die öffentlichen Netzbetreiber wirtschaftlich wesentlich interessanter.