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Der Unterschied zwischen Tagesgeldkonto und Girokonto

Unterschied Tagesgeldkonto und Girokonto

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Was zeichnet ein Tagesgeldkonto aus?

Ein Tagesgeldkonto ist ein Konto, dessen Guthaben verzinst wird und über das Kontoinhaberinnen und -inhaber täglich verfügen kann.

Anders als beispielsweise beim Sparbuch gibt es keine Kündigungsfristen. Kurz zusammengefasst sind das die wesentlichen Vorteile des Tagesgeldkontos: Der Wegfall von Kündigungsfristen, die tägliche Verfügbarkeit und die Verzinsung des Guthabens.

Die Höhe des Zinssatzes wird anhand des aktuellen Tageszinssatzes bestimmt. Die Bank kann ohne jede Vorankündigung den Zinssatz jederzeit nach oben, aber auch nach unten ändern. Allerdings sind die Geldinstitute daran interessiert, die Zinshöhe möglichst lange konstant zu halten, da das Tagesgeldkonto keiner Kündigungsfrist unterliegt. Kundinnen und Kunden könnten im Falle einer Zinssenkung also problemlos zu einer anderen Bank mit höheren Tagesgeldzinsen wechseln können.

Heutzutage hat der Grundsatz, dass langfristig gebundenes Kapital höher verzinst wird als kurzfristig Gebundenes, teils an Bedeutung verloren. Tatsächlich wird das Tagesgeldkonto vergleichsweise hoch verzinst. Einer der Gründe ist die Kontoführung via Internet. Viele Tagesgeldkonten werden ausschließlich online abgewickelt, was Verwaltungskosten einspart, die in Form von höheren Zinsen an den Kundinnen und Kunden weitergegeben werden können.

Außerdem ist ein Tagesgeldkonto ein reines Guthabenkonto, das keinen negativen Saldo aufweisen darf. Ein Tagesgeldkonto ist unter anderem deshalb im Gegensatz zum Girokonto nicht für den allgemeinen Zahlungsverkehr vorgesehen.


Was zeichnet ein Girokonto aus?

Das Girokonto ist im Gegensatz dazu ein so genanntes Kontokorrentkonto, das zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs geführt wird.

Ein Kontokorrentkonto ist nach § 355 HGB (Handelsgesetzbuch) ein Konto in laufender Rechnung, über das beispielsweise Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge abgewickelt werden. Das Girokonto wird auf der Grundlage eines Girovertrages zwischen Kundinnen und Kunden sowie dem jeweiligen Finanzinstitut geführt. Damit ist eine der notwendigen Voraussetzungen erfüllt: Mindestens eine der beiden Vertragsparteien muss Kauffrau oder Kaufmann sein, das ist in diesem Fall also das Geldinstitute, die nach § 1 Abs. 1 HGB ein Handelsgewerbe betreiben.

Am 31. Oktober 2009 wurde der Zahlungsverkehr auf europäischer Ebene vereinheitlicht worden.

Danach können Finanzinstitute Zahlungsverkehr mit ihren Kundinnen und Kunden ausschließlich über die Kundenkennung abwickeln, also über die Kontonummer und die Bankleitzahl beziehungsweise über IBAN und BIC. Trotz Angleichung aller europäischen Staaten gibt es in Deutschland anders als in Frankreich und Belgien keinen Kontrahierungszwang. Das heißt, Kreditinstitute haben weiterhin die Möglichkeit, die Eröffnung eines Girokontos abzulehnen.

Der Kunde kann das Girokonto jederzeit kündigen. Ein Guthaben auf dem Girokonto wird von der Bank nicht verzinst. Anders verhält es sich mit der Verzinsung einer Überziehung innerhalb des festgelegten Kreditrahmens. Hier liegt der Zinssatz vergleichsweise sehr hoch und variiert je nach Finanzinstitut.