Die gesetzliche Unfallversicherung, kurz GUV genannt, reicht zurück in das Jahr 1884, als der damalige Reichskanzler Otto von Bismarck das Unfallversicherungsgesetz einführte.
Heute ist die GUV ein Versicherungszweig der Sozialversicherung, die auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes zunächst einmal präventiv tätig ist. Bei Eintritt des Versicherungsfalls sichert sie den Arbeitnehmer mit medizinischen und berufsfördernden Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie mit Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistungen monetär ab. Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung sind das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Anders als bei der gesetzlichen Unfallversicherung gilt die private Unfallversicherung für Unfälle weltweit und rund um die Uhr.
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Zu ihren Kernleistungen gehört die finanzielle Absicherung des Unfallopfers bei Eintritt des Versicherungsfalls je nach Vertrag als einmalige Kapitalzahlung oder lebenslange Unfallrente.
Während die gesetzliche Unfallversicherung, abgesehen von Einzelfällen und Besonderheiten, Unfälle absichert, die bei der Arbeit, am Ausbildungsplatz, in der Schule oder auf dem Weg dorthin geschehen, versichert die freiwillige private Unfallversicherung alle Unfälle im privaten Bereich. Private Unfallversicherungen werden oftmals mit Zusatzoptionen angeboten, beispielsweise mit Beitragsrückerstattung. Darüber hinaus gibt es je nach Versicherer zahlreiche Möglichkeiten, zusätzliche Leistungen mitzuversichern, unter anderem Krankenhaustagegeld, Bergungskosten oder auch Kurkostenbeihilfe.
Der Unfall als Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls.
Die gesetzliche Unfallversicherung und die private Unfallversicherung haben eines gemeinsam: Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls ist ein Unfall. Der Gesetzgeber hat den Begriff des Unfalls klar definiert, unter anderem zu finden in § 178 Abs. 2 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
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Da der Unfall plötzlich und nicht freiwillig eintreten muss, fallen Selbstmord, Selbstverstümmelungen und auch Erfrierungen nicht unter den privaten Unfallschutz.
Ein Unfall liegt immer dann vor, wenn der Versicherungsnehmer eine Gesundheitsschädigung erleidet. Diese muss plötzlich und unfreiwillig sein und durch ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis eingetreten sein. Nicht freiwillige Gesundheitsschädigung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Versicherungsfall nicht vom Versicherten selbst herbeigeführt werden darf. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Versicherungsgesellschaft zur Leistung verpflichtet.
Diese Begriffsdefinition in der privaten Unfallversicherung gilt auch für den Arbeitsunfall und damit für die Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung.
Allerdings muss hier der Unfall auf der Grundlage eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, während der Ausbildung oder einer anderen Tätigkeit eingetreten sein. Mit in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind innerbetriebliche Unfälle, außerbetriebliche Arbeitsunfälle, beispielsweise Montagetätigkeiten, und Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zur Arbeit oder auf dem Weg nach Hause ereignen.