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Die Abtretung einer Versicherungsleistung ist unabhängig vom Vorhandensein eines Schuldverhältnisses zwischen dem bisherigen Verfügungsberechtigten (Zedent) und dem neuen Gläubiger der Versicherungsleistung (Zessionar) möglich.
Der Zessionar hat ein Recht auf Herausgabe des Versicherungsscheins.
Er erlangt ab dem Zeitpunkt der Abtretung, soweit das nicht eingeschränkt wird, alle Rechte am Vertrag.
Die Abtretung endet, sobald sie vom Zessionar widerrufen wurde.