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Versicherungen-Lexikon

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Lexikon

Abweichende Vereinbarung von der Gebührenordnung

Nach der Gebührenordnung für Ärzte kann eine davon abweichende Vereinbarung (Abdingung) hinsichtlich der Höhe der Vergütung getroffen werden; eine Abdingung hinsichtlich der Gebührenordnung als Ganzes ist jedoch nicht möglich. Eine solche Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Zahlungspflichtigen bedarf der Schriftform und ist vor Beginn der Behandlung zu treffen. Die Abdingungserklärung muss die beiderseits vereinbarte Vergütungshöhe, d.h. einen höheren als den in der Gebührenordnung vorgesehenen Höchstsatz (Steigerungssatz bzw. Multiplikator) sowie die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch die Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Darüber hinaus darf sie keine weiteren Erklärungen enthalten. Der Arzt muss dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung aushändigen.

Rechtlich nicht zulässige Vereinbarungen sind Pauschalhonorare für bestimmte ärztliche Leistungen (z.B. Operationen), die Vereinbarung über den 7fachen Satz der GOÄ bzw. GOZ hinaus sowie beim Vorliegen eines Notfalles, in dem der Patient in der Wahl des Behandlers nicht frei ist. Pauschale, formalisierte Honorarvereinbarungen ohne Bezug zum Einzelfall wurden vom BGH für nicht rechtswirksam erklärt.
Einzelne Tarife sehen keine Leistungsbegrenzung auf die Höchstsätze der Gebührenordnung vor. Eine Erstattung gesondert vereinbarter Honorarsätze ist also bei diesen Gesellschaften prinzipiell möglich. Allerdings kommen hierbei weitere Aspekte wie die Kostenminderungspflicht des Versicherungsnehmers ins Spiel, so dass vor Unterzeichnung einer Honorarvereinbarung eine Erstattungszusage beim Versicherer eingeholt werden sollte.