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Versicherte haben Anspruch auf die Altersrente für langjährige Versicherte, wenn sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind sämtliche rentenrechtliche Zeiten anzurechnen. Hierzu gehören:
- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
- Kindererziehungszeiten,
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich,
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers,
- Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft),
- Anrechnungszeiten (z.B. schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres),
- Berücksichtigungszeiten (z.B. Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes).
Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist frühestens ab dem 60. Geburtstag möglich, was aber zu einem lebenslangen Rentenabschlag von 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme führt.