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Versicherungen-Lexikon

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Lexikon

Arbeitslosigkeit Tagegeldversicherung

die Tagegeldversicherung endet hinsichtlich des betroffenen Versicherten zum Ende des Monats, in dem eine tarifliche Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit wegfällt; bei Arbeitsunfähigkeit in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall endet das Versicherungsverhältnis nach Ablauf der tariflichen Leistungspflicht, spätestens jedoch drei Monate nach dem Wegfall der Voraussetzung.

Als Verdienstausfallversicherung setzt die Tagegeldversicherung tariflich i.d.R. voraus, dass die zu versichernden Personen selbständig erwerbstätig oder angestellt sind; mit dem Erlöschen dieser Voraussetzung erlischt daher die Versicherungsfähigkeit. Besteht allerdings bei Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Versicherungsfall, enden die Leistungspflicht und das Vertragsverhältnis bedingungsgemäß drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung.

Tariflich ist teilweise eine längere, als die 3monatige Leistungspflicht vorgesehen. Einige Versicherer bieten dem Versicherten zudem ein Ruhen der Verträge für die Dauer der Arbeitslosigkeit an, damit nach Beendigung einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit fortgesetzt werden kann.

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