Der Versicherte erhält eine Rechnung des Heilbehandlers, auf der u.a. der Name des Versicherten, Diagnose, Behandlungstage und die Ziffern der Gebührenordnung, nach der die Honorare berechnet sind, enthalten sein müssen. Diese Rechnung ist im Original einzureichen. Die vorherige Bezahlung der Rechnung ist nicht vorgeschrieben. Das Versicherungsunternehmen leistet die Erstattung in der Regel an den Versicherungsnehmer, der seinerseits dann den Arzt bezahlt. Rezepte sollten immer mit der dazugehörigen Arztrechnung eingereicht werden.
Bei Tarifen mit Selbstbeteiligungen sollten die Rechnungen solange gesammelt werden, bis die Selbstbeteiligung überschritten ist. Grundsätzlich sollte geprüft werden, ob die zu erwartende Beitragsrückerstattung nicht höher ist, als der Erstattungsanspruch. Für Leistungsfälle im Krankenhaus geben die meisten Gesellschaften eine so genannte Klinik-Karte (Krankenhausausweis) aus. Bei deren Vorlage rechnet das Krankenhaus direkt mit dem Versicherer ab, ohne dass der Versicherte Vorauszahlungen leisten muss. Wenn keine Klinik-Karte ausgegeben wurde, kann der Versicherte eine Erstattungszusage beim Versicherer verlangen.
Im Zahnbereich ist es empfehlenswert, bei manchen Gesellschaften sogar vorgeschrieben, bei kieferorthopädischen oder Zahnersatzmaßnahmen vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes zu verlangen und beim Versicherer zur Prüfung einzureichen. Bei Arbeitsunfähigkeit ist zur Erlangung des Tagegeldes eine ärztliche Bescheinigung und eine Meldung an den Versicherer spätestens zum Ablauf der Karenzzeit erforderlich.