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Versicherungen-Lexikon

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Lexikon

Familienversicherung in der GKV

Es sind in der Familienversicherung der Ehegatte und die Kinder eingeschlossen, falls die Familienangehörigen ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben, weder versicherungspflichtig noch selbst freiwillig versichert sind, nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind, nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, kein Gesamteinkommen beziehen, das regelmäßig im Monat 1/7tel der monatlichen Bezugsgröße (Grenzwert) überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

Der Ehepartner eines GKV-Versicherten ist während des Erziehungsurlaubes (nach Ablauf der Mutterschutzfrist) nur dann in der GKV des Ehegatten mitversichert, wenn vorher eine eigene gesetzliche (Pflicht-) Krankenversicherung bestand. Der Anspruch auf Familienversicherung gilt nicht für Beamtinnen und Beamte im Erziehungsurlaub, weil der Anspruch auf Beihilfe fortbesteht.

Kinder sind in der Familienversicherung eingeschlossen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, falls sie nicht erwerbstätig sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, falls sie sich in Schul- oder Berufsausbildung (auch Studium) befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr ableisten. Diese Frist erhöht sich ggf. um die Dauer des Wehr- oder Ersatzdienstes, ohne Altersbegrenzung, falls die Kinder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, als sie nach einem anderen Kriterium Anspruch auf Familienversicherung hatten.

Wichtig: Kinder sind nicht in der Familienversicherung versichert, falls der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht GKV-Mitglied ist - z.B. weil er der PKV angehört - und sein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und regelmäßig höher ist, als das Gesamteinkommen des Mitglieds.

Falls ein Ehepartner privat, der andere gesetzlich versichert ist, besteht also für das Kind nur dann eine kostenfreie Mitversicherung in der Familienversicherung der GKV, falls der PKV-Versicherte unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, oder der privat Versicherte zwar oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, aber nachweislich regelmäßig geringere Einkünfte als das GKV-Mitglied hat.

Kinderbeiträge zur GKV Erfolgt eine freiwillige Weiterversicherung des Kindes, müssen alle Einnahmen des Kindes herangezogen werden.

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