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Versicherungen-Lexikon

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Lexikon

Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV

Der gesetzlichen Krankenversicherung kann nur als freiwilliges Mitglied beitreten, wer aus der Versicherungspflicht ausscheidet und vor dem Ausscheiden innerhalb der letzten 5 Jahre 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden 12 Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen ist.

aus der Familienversicherung ausscheidet

erstmals eine Beschäftigung aufnimmt und dabei ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erzielt

schwerbehindert ist und eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt

als Arbeitnehmer, dessen Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, nach Rückkehr aus dem Ausland innerhalb von 2 Monaten wieder eine Beschäftigung aufnimmt.

Der Antrag auf freiwillige Versicherung ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt o.a. Voraussetzungen bei der GKV zu stellen.

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