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Versicherungen-Lexikon

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Lexikon

Heilpraktiker, Leistungen der PKV

Es dürfen auch Heilpraktiker im Sinne des Deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden, soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen. Die Versicherungsunternehmen haben also die Möglichkeit, die Inanspruchnahme von Heilpraktikern vom Versicherungsschutz auszuschließen. In diesen Fällen ist es im Programm vermerkt. Darüber hinaus begrenzen einzelne Versicherer die Erstattung von Heilpraktikerleistungen auf den Mindest- oder Höchstsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH), einem Verzeichnis der durchschnittlich üblichen, in Euro-Spannen ausgedrückten Vergütungen; andere richten sich bei Erstattung von Heilpraktikerleistungen nach den ärztlichen Honoraren vergleichbarer Leistungen. Bei o.a. Begrenzungen oder Einschränkungen muss der Versicherungsnehmer damit rechnen, dass die Rechnungen des Heilpraktikers nicht in vollem Umfang erstattet werden. Eine Leistungspflicht der Versicherer ist darüber hinaus an die Voraussetzung geknüpft, dass die Behandlungsmethoden der Heilpraktiker wissenschaftlich allgemein anerkannt sind und das medizinisch notwendige Maß nicht überschreiten.

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