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Versicherungen-Lexikon

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Lexikon

Krankenversicherungspflicht - Befreiung durch GKV

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in folgenden Fällen auf Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse (privat Versicherte: zuständige Pflichtkasse, d.h. AOK, BKK oder IKK; freiw. GKV-Versicherte: bisherige Kasse) möglich; die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, falls seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen bezogen wurden, ansonsten ab dem nächsten Monatsersten nach Stellung des Antrages. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für privat versicherte Arbeitnehmer, deren Einkommen bisher über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag und die nun wegen Erhöhung dieser Grenze wieder versicherungspflichtig würden, besteht die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten seit Eintritt der Versicherungspflicht, d.h. bis 31.3., bei der zuständigen Pflichtkrankenkasse (AOK, BKK oder IKK) einen Befreiungsantrag zu stellen.

wegen Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit, während und für die Zeit des Erziehungsurlaubes, bei Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung erstreckt sich die Befreiung nur auf die Zeit des Erziehungsurlaubes.

wegen Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung, falls die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch nach einem Wechsel des Arbeitgebers, falls der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist.

durch Stellung des Rentenantrages, Bezug von Rente oder Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme, durch Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (die Befreiung ist auf diesen Zeitabschnitt befristet.

durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum (AiP), die Befreiung ist auf diesen Zeitabschnitt befristet. als Behinderter durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte.

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