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Versicherungen-Lexikon

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Lexikon

Kriegsklausel

Wenn der Tod eines Versicherungsnehmers in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen steht und der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, wird die Leistungspflicht des Versicherers eingeschränkt. Die Leistungspflicht beschränkt sich dann auf den Rückkaufwert Zum Todestag des Versicherten. Wenn der Tod des Versicherten mit kriegerischen Ereignissen während eines Aufenthaltes außerhalb von Deutschland in Verbindung steht und der Versicherte an diesen Ereignissen nicht aktiv teilgenommen hat, so gilt die Einschränkung der Leistungspflicht nicht.

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