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Versicherungen-Lexikon

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Lexikon

Kündigung

Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat kündigen. Wenn Ratenzahlungen vereinbart sind, kann der Vertrag auch während des Versicherungsjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. Bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer, wird diesem der Rückkaufwert ausgezahlt. Bezahlt der Versicherungsnehmer seine Beiträge regelmäßig und pünktlich, so kann der Vertrag von Seiten des Versicherungsunternehmens nicht gekündigt werden.

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