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Versicherungen-Lexikon

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Lexikon

Kündigung der PKV nach § 14

Für die Krankheitskostenvollversicherung verzichtet der Versicherer auf ordentliches Kündigungsrecht. Besteht bei ihm jedoch lediglich eine Krankenhaustagegeld-Versicherung, eine Krankheitskostenteil-Versicherung (z.B. eine stationäre Zusatzversicherung (Wahlleistungen) oder Zahnzusatzversicherung für GKV-Versicherte) oder beides, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.

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