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Versicherungen-Lexikon

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Lexikon

Kurortklausel, Verzicht der PKV

Es besteht für die ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort keine Leistungspflicht (Kurortklausel). Ausnahme: Die versicherte Person hat dort ihren ständigen Wohnsitz, muss während eines vorübergehenden Aufenthaltes wegen einer vom Aufenthaltszweck unabhängigen Erkrankung behandelt werden oder begibt sich wegen eines Unfalls in Behandlung. Für Kurbehandlungen sind normalerweise andere Träger zuständig, z.B. die Rentenversicherung oder die Berufsgenossenschaften. Viele Unternehmen der PKV haben mittlerweile auf diese Leistungseinschränkung verzichtet. Sie zahlen also am Kurort genauso wie am Wohnort des Versicherten. Somit ist die ärztliche Behandlung, der Bezug von Arznei, Heil- und Hilfsmitteln versichert; dies gilt nicht für die besonderen am Kurort entstehenden Aufwendungen wie Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung etc. Einzelne Gesellschaften zahlen auch zu diesen Leistungen in bestimmten Abständen Zuschüsse.

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