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Versicherungen-Lexikon

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Lexikon

Mindestvertragsdauer u. Versicherungsjahr der PKV

Die Mindestvertragsdauer beträgt in der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung maximal 3 Versicherungsjahre, in der Krankentagegeld-Versicherung (Verdienstausfallversicherung) 1 Versicherungsjahr. Das Versicherungsjahr (12-Monats-Zeitraum) kann mit dem Kalenderjahr identisch sein oder, falls abweichend, ab dem jeweiligen Versicherungsbeginn lt. Police gerechnet werden. Die Handhabung ist je nach Gesellschaft unterschiedlich, ebenso die Mindestvertragsdauer.

Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis einzelner Personen oder ggf. einzelne Tarife unter Einhaltung einer 3-Monats-Frist zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ende der oben erwähnten Vertragsdauer ordentlich kündigen. Unabhängig davon bleibt ihm das außerordentliche Kündigungsrecht wegen Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht, Anspruch auf Familienhilfe in der GKV oder auf freie Heilfürsorge, ferner bei jeder Beitragserhöhung oder Leistungskürzung und nach einer Teilbeendigung des Versicherungsverhältnisses seitens des Versicherers.

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