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Versicherungen-Lexikon

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Lexikon

Psychotherapie, Delegationsverfahren in der PKV

Den versicherten Personen steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierte Ärzten und Zahnärzten frei; darüber hinaus dürfen, soweit die Tarifbestimmungen nichts anderes vorsehen, auch Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.

Eine Behandlung durch Diplompsychologen bzw. Psychotherapeuten ist, sofern es sich nicht um Ärzte oder Heilpraktiker handelt, in den Musterbedingungen nicht vorgesehen. Allerdings akzeptieren einige Gesellschaften das so genannte Delegationsverfahren, d.h. dass ein Psychotherapeut die eigentliche Behandlung durchführt, aber ein Arzt diese überwacht und kontrolliert.

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