1. Wechsel des Stromanbieters – warum und worin liegen die Vorteile?
Strom ist Energie, die jeder braucht, angefangen vom Privatverbraucher über kleine und mittlere Unternehmen bis zu Konzernen. Auch wenn viele Verbraucher bislang eher einen sanften Wechsel vollzogen haben, indem sie bei ihrem derzeitigen Anbieter lediglich in einen anderen Tarif gewechselt haben, so entscheiden sich immer mehr für einen Wechsel des Stromanbieters. Stromanbieterwechsel heißt, einen Vertrag mit dem neuen Anbieter zu schließen und den ursprünglichen Stromliefervertrag unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu kündigen.
Das bundesdeutsche Stromnetz wird momentan gespeist durch Atomenergie, aus Braunkohle- und Steinkohlekraftwerken, mit Erdgas sowie mit Erneuerbaren Energien. Einer der Gründe für ein größeres Interesse und ein aktiveres Verhalten der Kunden ist, dass der Strommarkt mit seiner Freigabe im Jahr 1998 und der damit einhergehenden Liberalisierung in Bewegung gekommen ist. Das hat zu einem Wettbewerb unter den Stromanbietern geführt. Gleichzeitig haben die Verbraucher aufgrund der dramatisch angestiegenen Mietnebenkosten ein anderes Preisbewusstsein entwickelt. Noch wird der Markt von den Energieriesen dominiert, doch die Zahl der Verbraucher steigt, die diese einseitige Preispolitik nicht mehr mittragen möchte. Auch die Ereignisse um das Atomkraftwerk Fukushima in der jüngsten Vergangenheit haben bis in konservative politische Kreise ein Umdenken bewirkt. Der Wunsch nach sauberer Energie wächst. Durch den Wechsel zu günstigeren und kleineren Stromlieferanten und auch zu Ökostrom geraten die Konzernriesen unter Druck, das Preisniveau sinkt, und die Produktion von Ökostrom nimmt zu. Der wachsende Wettbewerb durch die Protesthaltung der Verbraucher wird die willkürliche Preispolitik bremsen und die Monopolisierung relativieren.
2. Stromanbieterwechsel – wer darf es und worauf muss man achten?
Grundsätzlich hat jeder Verbraucher das Recht und die Möglichkeit, den Stromanbieter zu wechseln. Das gilt für Mieter und Haus- oder Wohnungsbesitzer gleichermaßen. Voraussetzung ist ein Vertragsverhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Stromlieferanten, der sogenannte Stromliefervertrag sowie eine monatliche Abschlagszahlung auf der Grundlage des Stromverbrauchs. Vertragsteilnehmer ist also derjenige, der einen eigenen Stromzähler hat und eine Stromrechnung auf seinen Namen zugestellt bekommt. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist den Stromanbieter wechseln.
Für jede Regel gibt es eine Ausnahme. Den Stromanbieter nicht wechseln können Mieter, die keinen eigenen Stromzähler haben und bei denen die Stromkosten vom Vermieter anteilig auf die Anzahl der Mieter umgelegt wird. Hierbei besteht nur die Möglichkeit, als Mietergemeinschaft oder auch als Einzelperson den Vermieter auf die Möglichkeit des Stromanbieterwechsels hinzuweisen. Eine weitere Ausnahme sind Verbraucher mit Zweitarifzählern, also mit einem Zähler für die Stromkosten am Tag sowie einem Nachtzähler für die günstigeren Tarife in der Nacht. Dies gilt insbesondere für Wohnungen mit Nachtspeicherheizung. Ebenfalls eine Ausnahme sind Verbraucher mit Wärmepumpen, für deren Tarife zurzeit auf dem Markt keine weiteren Alternativen zur Verfügung stehen.
Wer den Stromanbieter wechseln möchte, weil er Wert auf einen günstigeren Preis oder auf Ökostrom legt, sollte die einzelnen Anbieter hinsichtlich dieser Kriterien miteinander vergleichen. Dies geschieht auf der Grundlage des Stromverbrauchs des vergangenen Abrechnungsjahres, dokumentiert in der Jahresendabrechnung. Wer einen Anbieter für Ökostrom sucht, sollte sich nicht allein auf die Zertifizierung verlassen, die insbesondere von den Ökoanbietern kritisiert wird. Der Grund dafür ist, dass die Zertifizierung ihrer Meinung nach nicht eng genug gefasst und kein Ausschlusskriterium für eine Verflechtung mit Großkonzernen ist, die darüber hinaus auch Atomstrom produzieren. Umweltorganisationen, die Ökostrom anbieten, haben deshalb bewusst auf die Zertifizierung verzichtet und sich in einer Kampagne "Atomausstieg selber machen" zusammengeschlossen mit dem Hinweis, auf konzernunabhängige Ökostromanbieter zu achten. Ökostrom wird derzeit hauptsächlich in Wasserkraftwerken und mit Windkraftanlagen produziert. Aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen weniger bedeutsam sind Biogas und Biomasse, Photovoltaik, Solar- und Geothermie. Alle zusammen werden unter dem Begriff Erneuerbare Energien zusammengefasst.
Über das Kriterium Ökostrom hinaus gibt es weitere Aspekte, die man vor der Wahl eines neuen Anbieters und vor der Vertragsunterzeichnung beachten sollte. Grundsätzlich sollte die Vertragslaufzeit kurz sein und nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Kündigungsfrist sollte einen Monat nicht übersteigen. Supersparangebote ebenso wie Festpreisangebote werden häufig als werbliches Lockmittel eingesetzt, wobei die Mehrheit der Angebote nicht kostendeckend kalkuliert ist. Vorsicht ist auch bei Strompaketen geboten, die zwar deutlich günstiger sind, jedoch per Vorauskasse finanziert werden müssen. Grundsätzlich wirkt sich das nur dann kostensenkend für den Verbraucher aus, wenn er seinen Stromverbrauch zuverlässig einschätzen kann. Wer weniger verbraucht, bezahlt dennoch das ganze Paket, und der Mehrverbrauch muss regelmäßig teuer bezahlt werden. Wird der Stromanbieter insolvent, ist das vorab gezahlte Geld zumeist verloren.
3. Wechsel des Stromanbieters und die Kündigungsfristen
Schließt man mit einem Stromanbieter einen Stromliefervertrag ab, ist die Kündigungsfrist auch Bestandteil des Vertrages. In der Grundversorgung beim örtlichen Stromlieferanten beträgt die Kündigungsfrist regelmäßig einen Monat zum Ende des folgenden Kalendermonats. Hat man ein anderes Stromprodukt beim Grundversorger gewählt oder ist zu einem neuen Stromanbieter gewechselt, gelten die Kündigungsfristen in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da die neuen Verträge als Sonderverträge klassifiziert werden. Die Besonderheit an diesen Sonderverträgen ist, dass sie im Fall von Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht gewähren. Sonderkündigungsrecht bedeutet, dass der Verbraucher nicht die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist beachten muss, sondern binnen einer vom Stromanbieter mitgeteilten Frist kündigen kann. Während beim Stromanbieterwechsel in den meisten Fällen der neue Stromanbieter die Kündigung des alten Vertrages vornimmt, sollte man beim Sonderkündigungsrecht die Kündigung eigenhändig durchführen. Das ist deshalb ratsam, weil beim Sonderkündigungsrecht wegen einer Preiserhöhung vom Stromanbieter nur eine sehr kurze Kündigungsfrist eingeräumt wird. Hierbei gilt es aufzupassen und die Frist nicht zu versäumen, denn diese beträgt zumeist nur 14 Tage. Auf dem Vertrag mit dem neuen Stromanbieter sollte man deutlich sichtbar vermerken, dass man bereits selbst gekündigt hat, um einen reibungslosen Wechsel sicherzustellen. Die Kündigung des alten Vertrages sollte nicht nur fristgerecht, sondern auch schriftlich erfolgen. Der gekündigte Anbieter ist von Gesetzes wegen verpflichtet, den Eingang der Kündigung bis zwei Wochen nach Eingang schriftlich zu bestätigen.
Manche Stromanbieter haben bei allen Stromtarifen die Kündigungsfrist vereinheitlicht. Dies geschieht vor dem Hintergrund eines verringerten Verwaltungsaufwands und der Verringerung von komplizierten Sachverhalten oder Fehlerquellen. Darüber hinaus gibt es Stromanbieter, die die Kündigungsfrist auf bis zu 3 Monate ausdehnen. Wird diese versäumt, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate. Dies geschieht vor dem Hintergrund, den Kunden in einer Art Kettenvertrag sprichwörtlich an die Kette zu legen.
4. Von einem Stromanbieter zum andern – wie funktioniert der Wechsel?
Wer sich aus preislichen oder ökologischen Gründen für einen Stromanbieterwechsel entschieden hat, muss sich auf die Suche nach einem neuen Anbieter begeben. Dies funktioniert regelmäßig über das Internet. Wer jedoch keinen Zugriff auf das Internet hat oder sich darüber hinaus zusätzlich informieren möchte, kann eine der Beratungsstellen der Verbraucherzentrale aufsuchen und sich dort Unterlagen und Unterstützung beim Wechsel des Stromanbieters holen. Auch die Stiftung Warentest veröffentlicht in regelmäßigen Abständen Listen mit den günstigsten Stromanbietern und Ökostromanbietern.
Der Wechsel von einem Stromanbieter zum andern gestaltet sich für den Verbraucher einfach. Grundsätzlich ist die Stromversorgung laut Gesetz sichergestellt, sodass es beim Wechsel zu keiner Unterbrechung der Stromlieferung kommt. Wer sich für einen neuen Stromanbieter entschieden hat, füllt einen Wechselauftrag aus und schickt diesen unterschrieben an den neuen Stromversorger. Regelmäßig übernimmt der neue Stromanbieter die Kündigung beim bisherigen Stromversorger zum nächstmöglichen Termin. Dieser geht aus den Vertragsunterlagen hervor, in dem die Kündigungsfrist festgeschrieben ist. Der Verbraucher wird schriftlich über die Stromlieferung des neuen Stromanbieters informiert. Ab diesem Zeitpunkt erscheint der neue Stromanbieter auf der Abrechnung und auch die Abschlagszahlungen werden an diesen geleistet.
Vor Abschluss eines neuen Stromliefervertrages gilt es, auf bestimmte Fristen zu achten. Das gilt einmal für die Mindestvertragslaufzeit des neuen Vertrages sowie die Verlängerung bei Nichtkündigung und für die eigentliche Kündigungsfrist. Diese wird regelmäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraglich fixiert und sollte nicht mehr als einen Monat betragen. Hüten sollte sich der Verbraucher vor Verträgen mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist, die einhergeht mit einer Vertragsverlängerung um weitere zwölf Monate, sofern eine Kündigung nicht erfolgt ist. Ziel des Stromanbieters ist, den Verbraucher sprichwörtlich an die Kette zu legen, weshalb man auch von Kettenverträgen spricht. Für den Verbraucher ist es wichtig, den Tag des Stromwechsels zu kennen. Um eine taggenaue Abrechnung zu ermöglichen, muss der aktuelle Zählerstand notiert werden. Das gilt für die Abrechnung des alten und für den neuen Stromanbieter gleichermaßen und obliegt dem Verantwortungsbereich des Verbrauchers. Der Stromzähler befindet sich entweder in der eigenen Wohnung, manchmal ist er im Treppenhaus untergebracht oder auch im Keller. Wer als Mieter den Standort nicht kennt, fragt beim Hauswart, bei der Hausverwaltung oder auch beim Vermieter nach. Für den Anbieterwechsel wird auch die Zählernummer des Stromzählers benötigt, die auf jeder Stromabrechnung zu finden ist oder auch direkt auf dem Stromzähler. Der Vermieter muss über den Wechsel des Stromanbieters nicht informiert werden, da Vertragsparteien des Stromliefervertrages das Energieunternehmen und der Verbraucher sind, der den Strom verbraucht und an den auch die Rechnung gestellt wird.
5. Wer zahlt die Rechnung beim Stromanbieterwechsel?
Grundsätzlich ist ein Wechsel des Stromanbieters kostenlos. Eventuell erhobene Gebühren für den Stromanbieterwechsel sind deshalb unzulässig. Beim Wechsel des Stromanbieters sind keinerlei technische Arbeiten erforderlich. Der vom Grundversorger - das ist in den meisten Fällen der regionale Stromanbieter - eingebaute Stromzähler bleibt derselbe und muss beim Stromanbieterwechsel nicht ausgetauscht werden. Der Grund liegt darin, dass grundsätzlich der Netzbetreiber von Gesetzes wegen für den ordnungsgemäßen Betrieb des Stromnetzes zuständig ist, während der Stromanbieter die Lieferung des Stromes verantwortet. Ist der regionale Grundversorger Stromlieferant, so sind Netzbetreiber und Grundversorger identisch. Wechselt der Verbraucher den Stromanbieter, so muss dieser an den Netzbetreiber ein Netznutzungsentgelt für die Nutzung des fremden Verteilernetzes bezahlen. Insoweit obliegt auch die Wartung des Stromzählers weiterhin dem örtlichen Stromanbieter.
6. Was tun, wenn der Stromanbieter insolvent wird?
Hat man als Verbraucher den Stromanbieter gewechselt und zieht sich dieser vom Markt zurück oder muss Konkurs anmelden, dann gehen die Lichter nicht aus. Auch wenn man deswegen als Verbraucher in Sorge gerät, so wird auch weiterhin Strom ohne Unterbrechung geliefert, allerdings wieder vom regionalen Grundversorger. Er springt automatisch ein und versorgt den Verbraucher lückenlos mit Strom zum Grundpreis. Denn das regionale Stromversorgungsunternehmen ist grundsätzlich von Gesetzes wegen zur Stromlieferung verpflichtet. Das regelt das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Bei der Stromversorgung handelt es sich um ein Grundbedürfnis des Menschen, das nicht verwehrt werden darf. Grundversorger ist derjenige, der im regionalen Umfeld die meisten Haushalte mit Strom beliefert. Das müssen nicht immer die Stadtwerke sein. Der Grundversorger liefert den Strom allerdings zu seinem Basistarif, und der ist regelmäßig teurer. Die vertragliche Bindung zum Grundversorger kann monatlich gekündigt werden, sodass ein erneuter Stromanbieterwechsel möglich ist. Einen Nachteil gibt es für den Verbraucher, sofern er bei seinem in Konkurs gegangenen Stromanbieter per Vorkasse bezahlt hat. In den meisten Fällen ist dieses Geld verloren. Denn aus der Konkursmasse werden zuerst die Gläubiger befriedigt. Zumeist ist das Haftungskapital des insolventen Energieanbieters nicht besonders hoch, sodass der Verbraucher regelmäßig leer ausgeht.
7. Wechsel zu einem anderen Stromanbieter – wird der Stromfluss unterbrochen und wann kommt der neue Strom?
Strom fließt auf der Grundlage eines Stromliefervertrages. Das ist ein spezieller Vertrag in der Energiewirtschaft, der zwischen dem Endverbraucher und dem Stromlieferanten geschlossen wird. In diesen Vertrag eingeschlossen sind die Entgelte für den eigentlichen Strom und für die Nutzung des Stromnetzes. Bei der Grundversorgung sind Stromnetzbetreiber und Stromlieferant ein Unternehmen, nämlich das für die Grundversorgung verantwortliche, und das sind regelmäßig die örtlichen Stadtwerke. Beim Wechsel zu einem anderen Stromanbieter wird mit diesem ein Sondervertrag geschlossen. Der Netzbetreiber bleibt also beim Stromwechsel derselbe, es ändert sich lediglich der Stromlieferant. Dieser muss an den Netzbetreiber ein Netzentgelt für die Netzdurchleitung des Stromes bezahlen. Gesetzlich ist der Netzbetreiber auch weiterhin für den ordnungsgemäßen Betrieb des Stromnetzes verantwortlich. Die einzige Veränderung ist, dass die Stromrechnung vom neuen Stromversorger ausgestellt wird und dass an diesen auch die monatlichen Abschläge zu leisten sind. Der Grundversorger ist darüber hinaus gesetzlich verpflichtet, die Grundversorgung mit Strom sicherzustellen, auch wenn er nicht mehr Vertragspartner ist, sodass die Stromversorgung niemals unterbrochen wird. Das gilt beispielsweise für den Fall der Insolvenz des neuen Vertragspartners oder eben auch beim Wechsel des Stromanbieters. Die Belieferung mit dem neuen Strom nach dem Stromanbieterwechsel erfolgt 6 bis 10 Wochen nach Vertragsschluss oder nach Absprache eines Wunschtermins. Wird als Zahlungsmodalität beim neuen Stromanbieter Vorauskasse vereinbart oder auch eine Anzahlung oder Kaution, wird der neue Stromanbieter erst den Eingang der Zahlung abwarten, bis er den Wechsel einleitet, wodurch eine zeitliche Verzögerung eintreten kann.